Ist es erlaubt, auf öffentlichen Plätzen das Grundgesetz zu verlesen?
a) Ja, solange der nötige Abstand gewahrt bleibt
b) Nein, denn es könnte zu einem Auflauf kommen.
c) Weiß nicht und interessiert mich auch nicht.
Denk- und Lesehilfe:
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Frage: Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung dieses Grundrechts?
Antwort: Ja. Das Infektionsschutzgesetz vom 1.1.2001
Darin werden namentlich die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) genannt, die durch dieses Gesetz eingeschränkt werden. Empfehlenswert auch für Nichtjuristen ist es, die Anpassungen dieses Gesetzes über die Jahre bis zum Vorjahr nachzulesen. Eine Anpassung für Corvid-19 gibt es nicht.
Wusstest du etwas von diesem Infektionsschutzgesetz?
Hast du im Unterricht vielleicht nicht aufgepasst, als man dir erklärte, wie sich der Staat mit diesem Gesetz enorme Eingriffsrechte sicherte, die deine Grundrechte mitsamt der „Ewigkeitsklausel“ zu einem Fetzen Papier machen?
Oder hat man es dir gar nicht erklärt, weil es dich angeblich nicht betraf?
Weiterführende Frage:
Hat das Infektionsschutzgesetz die Qualität eines Ermächtigungsgesetzes, mit dessen Hilfe die Natonalsozialisten ihre Diktatur errichteten? Ist es vielleicht sogar noch drastischer? Vergleiche zB diese Pressmeldung.

Wollen wir lieber mit wehenden Fahnen untergehen wie zu Kaiser`s Zeiten? Und ist Juristen zu vertrauen wirklich eine Alternative?
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Ich versteh das jetzt nicht, Werner. Magst du es erklären?
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Wir wollen sicherlich nicht, dass gar nichts gegen Corona getan wird. Einschränkungen auch der Grundrechte sind da sicherlich hilfreicher als mit Hurra für den Kaiser in den Tod ziehen. Da sind wir uns sicherlich einig. Auch, dass diese Einschränkungen wieder aufgehoben werden sollten, sobald die Pandemie eingedämmt ist.
Unser Grundgesetz wurde von anerkannten Rechtswissenschaftlern und Juristen erstellt und ist unser oberstes Gebetbuch. Juristen und Rechtswissenschaftlicher haben wiederum das IfSG zusammengezimmert. Dabei wurde mit Sicherheit BEWUSST vergessen, das Thema Laufzeit/Begrenzung auch nur mit einer Silbe anzusprechen. Welches Vertrauen sollten wir diesen Leuten und denen, die es abgesegnet haben, eigentlich tatsächlich entgegenbringen?
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Sehr gut auf den Punkt gebracht. Hätte das für mich nicht so in Worte fassen können, stimme aber ganz zu.
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Danke Xeniana. Merkwürdigerweise erscheint auch dein Kommentar nicht in meinem Hauptbllog, wohl aber bei Comments und bei den Mail-Benachrichtigungen. Du bist nun schon die zweite. Ob wohl diese Antwort erscheint?
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Der Parlamentarische Rat hat unser Grundgesetz erarbeitet. Dabei sollte man wissen, dass es sich dabei mitnichten nur um Juristen und Rechtswissenschaftlern handelte.
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Von einem Zusammenzimmern des IfSG kann keine Rede sein. Was Sie mit BEWUSST vergessen bezeichnen, bezüglich Laufzeitbeschränkung/Begrenzung, ist lediglich der Tatsache geschuldet, dass Epidemien/Pandemien den Takt vorgeben. Es ist wäre logischer Aberwitz, Maßnahmen im Kampf vorab zeitlich zu begrenzen, ohne die Rechnung der tatsächlichen Dauer einer Bedrohung aufzumachen.
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danke, jetzt versteh ich. Der Vergleich mit dem Hurra des 1. Weltkriegs hat mich verwirrt. Da ging es ja nicht um die Frage Menschenrechte versus Schutz des Lebens, sondern da wurde beides zugleich in die Tonne getreten.
Dein Hinweis auf die fehlenden Bestimmungen über die Laufzeit ist wichtig.
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Hm, schwer zu sagen. Zuerst entschied ich mich für a). Dann meinte ich doch c). Jetzt aber wäre c) denkbar. Aber Gerda, ist das vielleicht eine Frage der Sphinx? Ich halte mich nun aus allen 3 Fragestellungen heraus und sage einfach: Das Grundgesetz nicht vorlesen, sondern einhalten! Dann habe ich keine Probleme. Ob andere sie einhalten, braucht mich nicht zu kümmern.
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Ich glaube, man darf öffentlich lesen. Aber man muß damit rechnen, dass man in die Psychiatrie eingeliefert wird. So geschah es ja der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner.
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Danke, Hella. So ist es.
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Sie wurde aber sehr schnell wieder entlassen!
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Ja, Bruni, auch das stimmt, Dennoch möchte ich persönlich es nicht erleben, mit Polizeigewalt in eine geschlossene Psychiatrie verbracht und zwei Nächte dort behalten zu werden. Außerdem wird die Frau weiterhin ethisch fertig gemacht, Man stellt sie als verrückt dar, und das ist ein Ausmacher. Ihre Anhänger werden gleich mit ins Abseits gestellt. So sollte man in so schwierigen Zeiten nicht mit einer Juristin verfahren, die immerhin drei mal Verfassungsbeschwerden einlegte und auch gewann. Liebe Grüße!
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Die Gleichsetzung des IfGS mit dem Ermächtigungsgesetz ist unlauter. Bei Maßnahmen, die eine vorübergehende Einschränkung oder gar Suspendierung gewisser Grundrechte mit sich bringen, gilt das Prinzip des Nachweises rechtfertigender Verhältnismäßigkeit. Jedem steht es frei Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn er die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sieht. Also lassen wir die Kirche bitteschön im Dorf, wenn es ums Vergleiche ziehen geht.
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Das ist ein Test…
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schau mal an, diieser Kommentar erscheint, andere verschwinden.
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Es gibt eine Ergänzung des IfSG in Bezug auf Covid-19.
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a ja? Hast du den link? Ich suchte vergeblich nach einer solchen Ergänzung
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Die antwort von Achim Spengler, auch sie aus meiner mailbox kopiert, weil WP mich im Moment nicht liebt, und die Kommentare verschlingt:
Achim Spengler kommentierte zu Knigge zu Corvid-Zeiten (7): Grundgesetz-Lesung
Ist es erlaubt, auf öffentlichen Plätzen das Grundgesetz zu verlesen? a) Ja, solange der nötige Abstand gewahrt bleibt b) …
Von einem Zusammenzimmern des IfSG kann keine Rede sein. Was Sie mit BEWUSST vergessen bezeichnen, bezüglich Laufzeitbeschränkung/Begrenzung, ist lediglich der Tatsache geschuldet, dass Epidemien/Pandemien den Takt vorgeben. Es ist wäre logischer Aberwitz, Maßnahmen im Kampf vorab zeitlich zu begrenzen, ohne die Rechnung der tatsächlichen Dauer einer Bedrohung aufzumachen.
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https://de.m.wikipedia.org/wiki/Infektionsschutzgesetz
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Lieber Achim, ich habe Ihre beiden weiteren Kommentare in den Kommentarstrang hineinkopiert, weil WP gerade muckt. Zum Inhalt. Ich habe Fragen gestellt, keine Behauptungen aufgestellt. Doch zugegebenermaßen kann man solche Fragen auch suggestiv finden. Auch jeden Fall sind es, was mich angeht, echte Fragen. Ihrer Antwort entnehme ich, dass tatsächlich keine zeitlichen Begrenzungen für die Aussetzung der „ewigen“ Grundrechte gesetzlich vorgesehen sind, also sich auch nicht einklagen lassen..Die Verhältnismäßigkeit kann prinzipiell eingeklagt werden, das ist richtig. Es gab ja auch schon solche Versuche, die, soviel ich weiß, gescheitert sind.
Zur Verhältnismäßigkeit zwei kleine Beispiele, die ich der SZ entnahm: ist es verhältnismäßig, einen Jugendlichen strafrechtlich zu verfolgen, weil er sich mit einer Handvoll anderer Jugendlicher treffen wollte? Oder auch, muss strafrechtllich verfolgt werden, wenn nachts mehrere in einem Auto sitzen und sich unterhalten? Aber natürlich beabsichtige ich nicht, nun beim Verfassungsgericht Klage zu erheben, denn ich bin ja nicht selbst betroffen. Da müssen andere ran.
Das Abwägen zwischen dem einen und dem anderen Gut (Gesundheit – Freiheit) muss, so meine ich, von den staatlichen Akteuren sehr sensibel gehandhabt werden und darf das Vertrauen und die Bereitschaft der Bürger, den Anweisungen zu folgen, nicht überstrapazieren. Das ist besonders bei jungen Menschen zu bedenken, die von der Seuche persönlich kaum betroffen sind, und von denen dennoch die volle Disziplin verlangt wird. Mit besten Grüßen!
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6 Kommentare sind verschwunden, wie man sehen kann: oben steht die Zahl 17, so viele wurden mir auch in der Mailbox angezeigt, aber man kann nur elf hier sehen.
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Leider ist auch dieser Kommentar von Achim Spengler nicht hier abgebildet, ich kopiere in aus meiner Mailbox:
Achim Spengler kommentierte zu Knigge zu Corvid-Zeiten (7): Grundgesetz-Lesung
Ist es erlaubt, auf öffentlichen Plätzen das Grundgesetz zu verlesen? a) Ja, solange der nötige Abstand gewahrt bleibt b) …
Die Gleichsetzung des IfGS mit dem Ermächtigungsgesetz ist unlauter. Bei Maßnahmen, die eine vorübergehende Einschränkung oder gar Suspendierung gewisser Grundrechte mit sich bringen, gilt das Prinzip des Nachweises rechtfertigender Verhältnismäßigkeit. Jedem steht es frei Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn er die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sieht. Also lassen wir die Kirche bitteschön im Dorf, wenn es ums Vergleiche ziehen geht.
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A sage ich und hoffe, es stimmt!
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Nun, Bruni, probier es mal aus, dass weißt du, obs stimmt 🙂
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Das hoffe ich doch sehr, liebe Gerda
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Das sind wichtige Fragen, die der Überlegung Wert sind. Behauptungen sind es nicht, und die Entwicklung ist so schnell, das man als Normalsterblicher kaum mitkommt. Aber die Geschichte von der Frau Bahner sollte doch zum Augenoffenhalten anregen…
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Danke, Johanna. Nein, es sind keine Behauptungen, es sin Tatsachen.
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reinkopiert:
Johanna commented on Knigge zu Corvid-Zeiten (7): Grundgesetz-Lesung
Ist es erlaubt, auf öffentlichen Plätzen das Grundgesetz zu verlesen? a) Ja, solange der nötige Abstand gewahrt bleibt b) …
Das sind wichtige Fragen, die der Überlegung Wert sind. Behauptungen sind es nicht, und die Entwicklung ist so schnell, das man als Normalsterblicher kaum mitkommt. Aber die Geschichte von der Frau Bahner sollte doch zum Augenoffenhalten anregen…
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Auf jeden Fall, liebe Gerda! Ich werde nun die Regionalsender mehr im Auge behalten.
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