112 Stufen, 86: Missbrauch (Immanuel Kant)

Reiner hat ein „Mitmachding“ initiiert. Es geht darum, jeden Tag einen Text zu einem Wort zu posten, das sich auf der Holsteiner Treppe in Wuppertal, verteilt auf 9 Absätze befindet. Es reizt mich, da mitzumachen, allerdings eher nicht mit eigenen Textproduktionen, sondern mit literarischen Assoziationen und Gedichten anderer. Ich bin gespannt, welche Texte, Gedichte, Geschichten jedes dieser Wörter in meiner Erinnerung aufleuchten lässt. All diese Erinnerungen an Gelesenes und im Gedächtnis Aufgehobenes sollen mir einen nachklingenden Teppich weben, den ich über die Stufen lege, um noch einmal hinaufzusteigen.

Der Begriff „Missbrauch“ setzt voraus, dass es einen legalen Gebrauch gibt. Also kann er sich nicht auf Menschen beziehen? Menschen kann man doch nicht legal gebrauchen, oder? Richtig! Menschen sind (so sahen es die Aufklärer) keine Sachen. Aber die Geschlechtsorgane eines Menschen, die kann man ganz legal erwerben und gebrauchen – jedenfalls wenn es nach der Definition der Ehe durch den Philosophen Immanuel Kant (1724-1804) geht.

Was ist die Ehe? In Kurzform:

Der legale wechselseitige Gebrauch der Geschlechtsorgane. 

Diese Assoziation kam mir, als ich über das Wort „Missbrauch“ nachdachte.

Es ist erhellend, den gesamten diesbezüglichen Abschnitt der „Metaphysik der Sitten“ (1797) zu lesen, in dem Immanuel Kant das Wann, mit Wem und zu welchem Behufe des „Geschlechtsverkehrs“ in schöner Klarheit formuliert. Bemerkenswert ist, dass er die Gegenseitigkeit der Einräumung von Rechten und Pflichten des Ehepaares zum tragenden Begriff des Familienrechts macht.

Kant und die Liebe, mit Brunis Schnipselspende

Kant, Von dem auf dingliche Art persönlichen Recht [*]

Metaphysik der Sitten, Rechtslehre §§ 22 – 30

Des Rechts der häuslichen Gesellschaft
erster Titel: Das Eherecht.
§ 24

Geschlechtsgemeinschaft ( commercium sexuale ) ist der wechselseitige Gebrauch, den ein Mensch von eines anderen Geschlechtsorganen und Vermögen macht ( usus membrorum et facultatum sexualium alterius ), und entweder ein natürlicher (wodurch seines Gleichen erzeugt werden kann), oder unnatürlicher Gebrauch und dieser entweder an einer Person ebendesselben Geschlechts, oder einem Thiere von einer anderen als der Menschengattung; Welche Übertretungen der Gesetze, unnatürliche Laster ( crimina carnis contra naturam ), die auch unnennbar heißen, als Läsion der Menschheit in unserer eigenen Person durch gar keine Einschränkungen und Ausnahmen wider die gänzliche Verwerfung gerettet werden können.

Die natürliche Geschlechtsgemeinschaft ist nun entweder die nach der bloßen thierischen Natur ( vaga libido, venus volgivaga, fornicatio ), oder nach dem Gesetz. – Die letztere ist die Ehe ( matrimonium ), d. i. die Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswierigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften. – Der Zweck, Kinder zu erzeugen und zu erziehen, mag immer ein Zweck der Natur sein, zu welchem sie die Neigung der Geschlechter gegeneinander einpflanzte; aber daß der Mensch, der sich verehlicht, diesen Zweck sich vorsetzen müsse, wird zur Rechtmäßigkeit dieser seiner Verbindung nicht erfordert; denn sonst würde, wenn das Kinderzeugen aufhört, die Ehe sich zugleich von selbst auflösen.

Es ist nämlich, auch unter Voraussetzung der Lust zum wechselseitigen Gebrauch ihrer Geschlechtseigenschaften, der Ehevertrag kein beliebiger [Seite 277] sondern durchs Gesetz der Menschheit nothwendiger Vertrag, d. i. wenn Mann und Weib einander ihren Geschlechtseigenschaften nach wechselseitig genießen wollen, so müssen sie sich nothwendig verehlichen, und dieses ist nach Rechtsgesetzen der reinen Vernunft nothwendig.

§ 25

Denn der natürliche Gebrauch, den ein Geschlecht von den Geschlechtsorganen des anderen macht, ist ein Genuß, zu dem sich ein Theil dem anderen hingiebt. In diesem Act macht sich ein Mensch selbst zur Sache, welches dem Rechte der Menschheit an seiner eigenen Person widerstreitet. Nur unter der einzigen Bedingung ist dieses möglich, daß, indem die eine Person von der anderen gleich als Sache erworben wird, diese gegenseitig wiederum jene erwerbe; denn so gewinnt sie wiederum sich selbst und stellt ihre Persönlichkeit wieder her. Es ist aber der Erwerb eines Gliedmaßes am Menschen zugleich Erwerbung der ganzen Person, weil diese eine absolute Einheit ist; – folglich ist die Hingebung und Annehmung eines Geschlechts zum Genuß des andern nicht allein unter der Bedingung der Ehe zulässig, sondern auch allein unter derselben möglich. Daß aber dieses persönliche Recht es doch zugleich auf dingliche Art sei, gründet sich darauf, weil, wenn eines der Eheleute sich verlaufen, oder sich in eines Anderen Besitz gegeben hat, das andere es jederzeit und unweigerlich gleich als eine Sache in seine Gewalt zurückzubringen berechtigt ist.

§ 26

Aus denselben Gründen ist das Verhältniß der Verehlichten ein Verhältniß der Gleichheit des Besitzes, sowohl der Personen, die einander wechselseitig besitzen (folglich nur in Monogamie, denn in einer Polygamie gewinnt die Person, die sich weggiebt, nur einen Theil desjenigen, dem sie ganz anheim fällt, und macht sich also zur bloßen Sache), als auch der Glücksgüter, wobei sie doch die Befugniß haben, sich, obgleich nur durch einen besonderen Vertrag, des Gebrauchs eines Theils derselben zu begeben.

Daß der Concubinat keines zu Recht beständigen Contracts fähig sei, so wenig als die Verdingung einer Person zum einmaligen Genuß ( pactum fornicationis ), folgt aus dem obigen Grunde. Denn [Seite 278] was den letzteren Vertrag betrifft: so wird jedermann gestehen, da die Person, welche ihn geschlossen hat, zur Erfüllung ihres Versprechen rechtlich nicht angehalten werden könnte, wenn es ihr gereuete; und so fällt auch der erstere, nämlich der des Concubinats, (als pactum turpe ) weg, weil dieser ein Contract der Verdingung ( locatio-conductio ) sein würde und zwar eines Gliedmaßes zum Gebrauch eines Anderen, mithin wegen der unzertrennlichen Einheit der Glieder an einer Person diese sich selbst als Sache der Willkür des Anderen hingeben würde; daher jeder Theil den eingegangenen Vertrag mit dem anderen aufheben kann, so bald es ihm beliebt, ohne daß der andere über Läsion seines Rechts gegründete Beschwerde führen kann. – Eben dasselbe gilt auch von der Ehe an der linken Hand, um die Ungleichheit des Standes beider Theile zur größeren Herrschaft des einen Theils über den anderen zu benutzen; denn in der That ist sie nach dem bloßen Naturrecht vom Concubinat nicht unterschieden und keine wahre Ehe. – Wenn daher die Frage ist: ob es auch der Gleichheit der Verehlichten als solcher widerstreite, wenn das Gesetz von dem Manne in Verhältniß auf das Weib sagt: er soll dein Herr (er der befehlende, sie der gehorchende Theil) sein, so kann dieses nicht als der natürlichen Gleichheit eines Menschenpaares widerstreitend angesehen werden, wenn dieser Herrschaft nur die natürliche Überlegenheit des Vermögens des Mannes über das weibliche in Bewirkung des gemeinschaftlichen Interesse des Hauswesens und des darauf gegründeten Rechts zum Befehl zum Grunde liegt, welches daher selbst aus der Pflicht der Einheit und Gleichheit in Ansehung des Zwecks abgeleitet werden kann.

§ 27

Der Ehe – Vertrag wird nur durch eheliche Beiwohnung ( copula carnalis ) vollzogen. Ein Vertrag zweier Personen beiderlei Geschlechts mit dem geheimen Einverständniß entweder sich der fleischlichen Gemeinschaft zu enthalten, oder mit dem Bewußtsein eines oder beider Theile, dazu unvermögend zu sein, ist ein simulirter Vertrag und stiftet keine Ehe; kann auch durch jeden von beiden nach Belieben aufgelöset werden. Tritt aber das Unvermögen nur nachher ein, so kann jenes Recht durch diesen unverschuldeten Zufall nichts einbüßen. [Seite 279]

Die Erwerbung einer Gattin oder eines Gatten geschieht also nicht facto (durch die Beiwohnung) ohne vorhergehenden Vertrag, auch nicht pacto (durch den bloßen ehelichen Vertrag ohne nachfolgende Beiwohnung), sondern nur lege : d. i. als rechtliche Folge aus der Verbindlichkeit in eine Geschlechtsverbindung nicht anders, als vermittelst des wechselseitigen Besitzes der Personen, als welcher nur durch den gleichfalls wechselseitigen Gebrauch ihrer Geschlechtseigenthümlichkeiten seine Wirklichkeit erhält, zu treten.

 

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About gkazakou

Humanwissenschaftlerin (Dr. phil). Schwerpunkte Bildende Kunst und Kreative Therapien. In diesem Blog stelle ich meine "Legearbeiten" (seit Dezember 2015) vor und erläutere, hoffentlich kurzweilig, die Bezüge zum laufenden griechischen Drama und zur Mythologie.
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8 Responses to 112 Stufen, 86: Missbrauch (Immanuel Kant)

  1. Zur Ehe ist auch der Vollzug der Ehe erforderlich. Dazu muß man die Beteiligten, muß man zumal den männlichen Part meist nicht lang bitten. Da aber aus einem solchen Vollzug, innerhalb oder außerhalb der Ehe, allerlei Nachteile entstehen können, die zumal den weiblichen Teil betreffen und dieser Vorsorge treffen will, dass diese Nachteile ihn nicht mit voller Härte und allein treffen, wurde die Ehe geschaffen. (Ihre Nutzwert in steuerlicher Hinsicht ist eine modernere Erfindung.)
    Da aber die Frau aus dem genannten Grunde meist auf der Absicherung, im Regelfall Ehe, beharrt, wurde sie dafür traditionell so ausgelegt, dass sie innerhalb derselben aller Rechte verlustig geht. Und diese Betonung der Gegenseitigkeit, die Kant vornimmt, nur noch für einen unbeteiligten Betrachter zu erkennen ist, aber nicht mehr ohne Weiteres für die Beteiligten.
    Diese Verhältnisse wurden inzwischen abgeändert, aufgelockert und teilweise geklärt. Man hat allerlei außerhalb der eigentlichen Ehe befindliche Systeme installiert und im Übrigen der Frau diverse Rechte zuerkennt, die früher undenkbar waren. Aber eigenartigerweise gibt es inzwischen ein starkes Bedürfnis zu den beschriebenen uralten Sitten zurückzukehren.

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    • Avatar von gkazakou gkazakou sagt:

      Ich denke, Kant ist recht fortschrittlich mit seiner Definition der „Gegenseitigkeit“, die den einseitigen „Gebrauch“ der Frau für nicht legitim erklärt. Ich wollte, dieser Grundsatz hätte sich inzwischen in allen Gesellschaften durchgesetzt – aber weit gefehlt. Grad werden Kinderehe, Scharia-Gesetze und Genitalverstümmelungen auch in „aufgeklärten“ Gesellschaften wieder geduldet – man hält sie wohl für Folklore. Er schließt übrigens auch die Vielweiberei aus – weil die Frau dann ganz, der Mann aber nur teilweise vertraglich gebunden wird. – Übrigens ist das Zusammenleben nichtverheirateter Paare erst seit den Siebziger Jahren in Deutschland legal – vorher machte sich die Vermieterin strafbar, wegen Kuppelei. Ich glaube nicht, dass man noch mal zu „uralten Sitten“ zurückstrebt.

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      • Nichts gegen den großen Denker Kant, aber auch er konnte nicht aus seiner Zeit ausbrechen, aus dem doch engen Kreis, den der Königsberger abschritt. Und den zu verlassen ihm nicht nur schwer möglich, sondern ganz und gar unangenehm gewesen wäre. Selbst wenn er seinen Pudel hätte mitführen dürfen.
        Dass nur eine Minderheit, geschlechtsunabhängig, tatsächlich zurück will wollen wir hoffen. Sollte aber jede Form von Folklore statthaft sein, so führen wir das Haberfeldtreiben und das Femegericht wieder ein… ach so, das nehmen sich ja eh schon manche raus, sei es im Internet oder in der leidigen Realität.

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  2. Avatar von Myriade Myriade sagt:

    Missbrauch und Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird glücklicherweise in aufgeklärten, nicht allzu konservativen Gesellschaftsformen nicht als legal betrachtet.

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  3. Menschen kann man nicht legal gebrauchen, das sagst Du richtig, Gerda. Die Geschlechtsorgane kann an nicht isoliert vom Menschen betrachten. Der Mensch ist zuerst Geist-Seele und dann erst Körper. Aber welcher Rechtsgelehrte kennt sich denn darin aus? Es muß alles aus einer ganz anderen, viel höheren Sicht neu „aufgerollt“ werden. Und dazu gehört eine Weisheit, von der wir heute weit entfernt sind.

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  4. Mißbrauch klingt für mich immer nach Straftat und kein Gesetz macht legal, was den Andern an Körper und Seele verletzt.

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